AVG: § 68 Abs 1 (Zurückweisung eines Antrages auf Ausstellung eines Reisepasses; entschiedene Sache; Sachverhaltsänderung; Gefährdungsprognose; Wohlverhalten nach Strafvollzug)
VwGH 10. 10. 2012, 2008/18/0714
Nach der stRsp des VwGH liegt entschiedene Sache iSd § 68 Abs 1 AVG dann vor, wenn in der durch formell rechtskräftigen B bereits entschiedenen Verwaltungssache die Abänderung dieses B begehrt wird, nicht jedoch dann, wenn sich die die Verwaltungsrechtssache bestimmenden rechtlichen bzw tatsächlichen Umstände verändert haben und daher nicht mehr dieselbe Sache wie die bereits entschiedene vorliegt. Die Sache verliert ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw in den die Entscheidung tragenden Normen wesentliche, dh die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden B ermöglichende oder gebietende Änderungen eintreten (VwGH 20. 9. 1999, 99/10/0071).