AVG: § 8 (Parteistellung, Beteiligtenstellung, Rechtsanspruch, rechtliches Interesse, Ableitung der konkreten Parteistellung aus den Verwaltungsvorschriften, Staatsbürgerschaftsverfahren nicht eigenberechtigter Personen, keine Parteistellung des gesetzlichen Vertreters im Verfahren zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an ein von diesem vertretenes Kind)