VStG: § 49 Abs 1 (Einspruch gegen Strafverfügung; Einspruchsrecht für andere als den Beschuldigten nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Klarstellung)
ASVG: § 111a (Berechtigung der Abgabenbehörden des Bundes zur Erhebung von Rechtsmittel gegen Entscheidungen; Begriff des Rechtsmittels umfasst auch den Einspruch gegen eine Strafverfügung)