VStG: § 51e Abs 3 Z 3 (Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten; öffentliche mündliche Verhandlung; Absehen; Gründe; mangelnde Belehrung über Möglichkeit der Beantragung der Durchführung)
VwGH 14. 12. 2012, 2012/02/0221
Zwar wird die Unterlassung eines Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom Gesetzgeber als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet, vom Vorliegen eines schlüssigen Verzichts kann aber insb dann nicht ausgegangen werden, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen.