BundesvergabeG 2006: § 20 Abs 1 (allgemeine Bestimmungen über Bewerber und Bieter; Bewerber oder Bieter, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens ansässig sind und die ein Anerkennungs- oder Gleichhaltungsverfahren durchführen oder eine Bestätigung gemäß der EWR-Architektenverordnung oder gemäß der EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung einholen müssen; Abstimmung in den Anerkennungsrichtlinien der EG vorgesehener Verfahren und des Vergabeverfahrens aufeinander; Nachweis der Befugnis für die Erbringung einer vorübergehenden grenzüberschreitenden Dienstleistung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit durch eine Mitteilung nach § 373a Abs 5 Z 2 lit a GewO 1994)