BundesvergabeG 2006: § 10 Z 7 (Ausnahmen vom Geltungsbereich; Aufträge, die ein öffentlicher Auftraggeber durch eine Einrichtung erbringen lässt; über die der öffentliche Auftraggeber eine Aufsicht wie über eine eigene Dienststelle ausübt, und die ihre Leistungen im Wesentlichen für den oder die öffentlichen Auftraggeber erbringt, die ihre Anteile innehaben oder aus denen sie sich zusammensetzt; Dienstleistungsauftrag im Oberschwellenbereich; unzulässige Direktvergabe; keine "In-House-Vergabe")