GewO 1994: § 13 Abs 3 (Ausschluss von der Gewerbeausübung, Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig aufgehoben)
§ 26 Abs 2 (Nachsicht von den Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben; keine Anwendung im Entziehungsverfahren; keine Vorfrage im Entziehungsverfahren)