GewO 1994: § 286 Abs 2 (Märkte; Gelegenheitsmarkt; marktähnliche Verkaufsveranstaltung, die nur gelegentlich aus besonderen Anlässen stattfindet; Bewilligungspflicht; keine über Antragsteller hinausgehende Parteistellung)
§ 291 Abs 3 (Gelegenheitsmarkt; Verpflichtung zur Erlassung einer Marktordnung unter bestimmten Voraussetzungen)