FPG idF BGBl I 2009/135: § 54 Abs 1 (Ausweisung von Fremden, die sich aufgrund eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhalten, wenn nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre oder der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels entgegensteht; hier: Zurechnen des Fehlverhaltens des gesetzlichen Vertreters entbehrt gesetzlicher Grundlage)