FPG: § 82 (Schubhaftbeschwerde; habeascorpus-Verfahren, keine Prüfung der Modalitäten der Haft) SPG: § 88 (Maßnahmenbeschwerde) AVG: § 67a Z 2 (ebenso)
VwGH 25. 10. 2012, 2012/21/0064
1. Die Best der §§ 82 und 83 FPG, die als Sonderverfahrensrecht für die "Schubhaftbeschwerde" zu verstehen sind, finden ihre Rechtfertigung - vor dem Hintergrund des Art 11 Abs 2 B-VG auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht - darin, dass es sich bei der Beschwerde nach dem 9. Hauptstück des FPG um eine Haftbeschwerde handelt, die wesentlich iS eines "habeascorpus-Verf" auf die Prüfung der Zulässigkeit der Fortdauer der Haft gerichtet ist. Auch der SchubhaftB selbst sowie eine bereits vollzogene Haft können Gegenstand der "Schubhaftbeschwerde" sein. Allerdings ist aus dem erwähnten Charakter dieser Beschwerde abzuleiten, dass sie - soweit es nicht um die strukturell anders zu betrachtende Bekämpfung des SchubhaftB geht - nur die Haft als solche zum Thema haben soll und nicht auch deren Modalitäten. Soweit solche Umstände des Schubhaftvollzuges bzw Vorkommnisse und Unterlassungen während des Schubhaftvollzugs (etwa das Unterbleiben einer ausreichenden medizinischen Versorgung) angefochten werden sollen, hätte dies mittels Beschwerde iSd § 67a Z 2 AVG bzw § 88 SPG zu erfolgen (VfGH 30. 9. 2002, B 423/01 = Slg 16.638; VwGH 29. 7. 1998, 97/01/0764 = ZfVB 2000/743; 29. 4. 2010, 2008/21/0545 = ZfVB 2010/1659).