FPG: § 61 Abs 3 (Schutz des Privat- und Familienlebens, dauernde Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung)
VwGH 25. 10. 2012, 2012/21/0030
1. Die Rechtslage (§ 61 Abs 3 FPG idF FrÄG 2011, § 10 Abs 1, 2 und 5 AsylG 2005 idF Fremdenrechts-Nov 2009 sowie § 44a Abs 1 und § 44b Abs 1 NAG idF Fremdenrechts-Nov 2009) verfolgt das Ziel, durch Aussprüche der Fremdenpolizei- oder der AsylBeh eine eindeutige Grundlage für die von der NiederlassungsBeh zu beantwortende Frage zu bieten, ob einem Fremden "aus humanitären Gründen" - in Entsprechung der sich aus Art 8 EMRK ergebenden Verpflichtung - ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Vor diesem Hintergrund stehen dem UVS, wenn er als BerufungsBeh mit einer mit § 52 FPG in Einklang stehenden Rückkehrentscheidung konfrontiert wird, nach Maßgabe seiner Beurteilung nach Art 8 EMRK bzw der gebotenen Interessenabwägung nach § 61 FPG folgende Möglichkeiten offen: Gelangt der UVS zu dem Ergebnis, dass mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung kein Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Fremden erfolgt oder dass ein solcher Eingriff nach den genannten Maßstäben zulässig (verhältnismäßig) ist, so hat er die Berufung (die Frage eines allfälligen Einreiseverbotes bleibt hier ausgeklammert) abzuweisen. Ergibt die gebotene Abwägung hingegen, dass - bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt - die privaten oder familiären Interessen des Fremden das öff Interesse an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung überwiegen, so hat er der Berufung dergestalt stattzugeben, dass die erstinstanzlich verhängte Rückkehrentscheidung behoben wird. Zugleich hat er in einem solchen Fall aber auch auszusprechen, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer oder nur vorübergehend unzulässig ist. Dieses Erfordernis ergibt sich nicht nur aus § 61 Abs 3 FPG, sondern - in Bezug auf den Ausspruch bloß vorübergehender Unzulässigkeit - insb auch aus § 44b Abs 1 Z 2 NAG ("rechtskräftig festgestellt"). Der Ausspruch über die - auf Dauer oder vorübergehende - Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist untrennbar mit der Behebung der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung verbunden und liegt daher auch innerhalb der Sache des Berufungsverfahrens, stellt er doch nur die Kehrseite der erstinstanzlich erlassenen Entscheidung (mit der zum Ausdruck gebracht wurde, eine Rückkehrentscheidung sei zulässig) dar.