NAG idF BGBl I 2009/38: § 64 Abs 3 (Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für Studienzwecke; Fremder muss Studienerfolgsnachweis erbringen; maßgeblich
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ist das abgeschlossene Studienjahr; hier: Prüfungen aus dem Ausland außer Acht gelassen)