ForstG: § 1a Abs 1 (Wald; Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens 1000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht; unmittelbar räumlich zusammenhängende Bestockung angrenzender Flächen ist in die Berechnung der Mindestfläche mit einzubeziehen)
§ 5 Abs 2 (Waldfeststellung)