MinroG: § 119 (Bewilligung von Bergbauanlagen; Nachbarn; Mitspracherecht; Beschränkung auf Geltendmachung der ihm nach dem MinroG gewährleisteten Nachbarrechte; keine Geltendmachung von entschiedener Sache; Bewilligung zur Herstellung einer Änderung der bewilligten Bergbauanlage; Umfassung auch bereits bewilligter Anlage soweit es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 119 Abs 3 MinroG umschriebenen Interessen gegenüber der bereits bewilligten Anlagen erforderlich; Vergleichsmaßstab die bereits bewilligten Anlagen, nicht aber der faktische Bestand der Bergbauanlage vor der beantragten Änderung)