ASchG: § 130 Abs 1 Z 16 (Strafbestimmungen; Arbeitgeber, Pflichtverletzung betreffend Arbeitsmittel)
AM-V: § 17 Abs 1 (Verbot von bestimmten Arbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln; Vorschreibung geeigneter Maßnahmen, um unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Einschalten der Arbeitsmittel zu verhindern)