B-VG: Art 141 Abs 3 (Anfechtung des Ergebnisses von Volksbegehren, Volksbefragungen oder Volksabstimmungen; Volksbefragung in Gemeinde nach NÖ GdO 1973; inhaltliche Erfordernisse des Antrags, Ausführungsregelungen durch Bundesgesetzgeber; Verfahrensregelungen im VolksbefragungsG nur für Volksbefragung auf Bundesebene; kein Ausschluss der Anfechtbarkeit von Befragungen auf Gemeindeebene; Anfechtungsvoraussetzungen aus der Verfassungsbestimmung selbst abzuleiten; keine Differenzierung nach der Art der Initiative für die Befragung; Aufhebung des Verfahrens zur Volksbefragung zur Gänze nach Aufhebung der Verordnung des Bürgermeisters über die Durchführung der Volksbefragung wegen gesetzwidriger Fragestellung)