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VwGH 6. 9. 2012, 2012/09/0042 (Verwaltungsverfahren) (Verwaltungsverfahren)

VwGHVerwaltungsverfahrenZfV 2013/487ZfV 2013, 331 Heft 2 v. 3.5.2013

AVG: § 49 (Zeuge, Aussageverweigerung; kein subjektives Recht des Beschuldigten)

VwGH 6. 9. 2012, 2012/09/0042

§ 49 AVG regelt das Recht eines Zeugen, in näher bestimmten Gründen die Aussage verweigern zu dürfen. § 49 AVG bewahrt Zeugen in den darin genannten Fällen davor, sich selbst belasten oder falsch aussagen zu müssen, indem er ihnen die Möglichkeit einräumt, die Aussage als Zeuge zu verweigern. Die Entscheidung, ob ein Zeuge die Aussage verweigern oder aussagen will, liegt allerdings ausschließlich beim Zeugen; ausschließlich seinem Schutz dient diese Best. Der Beschuldigte hingegen hat weder einen Anspruch darauf, dass ein Zeuge von seinem Recht, die Zeugenaussage zu verweigern, Gebrauch macht, noch darauf, dass ein Zeuge, der sich auf ges Weigerungsgründe beruft, auch tatsächlich nicht als Zeuge einvernommen wird. Das Recht, die Zeugenaussage zu verweigern, ist ausschließlich ein Recht des Zeugen. Es ist auch kein Recht, das zugunsten des Beschuldigten besteht (VwGH 15. 5. 2008, 2007/09/0306). Gleiches gilt im Falle, dass Zeugen allenfalls unberechtigt die Aussage verweigern. Die in § 49 Abs 3 AVG für diesen Fall vorgesehenen Sanktionen sind fiskalischer Art; ein direkter Zwang zur Erwirkung von Aussagen ist dem Gesetz unbekannt. Die Zeugen haben sich im ggstdl Fall bei ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vor der belBeh der Aussage entschlagen. Selbst wenn der belBeh bei der Einvernahme der Zeugen allenfalls Verfahrensmängel durch eine mangelhafte Belehrung über deren Entschlagungsrecht oder die Unterlassung von Sanktionen iSd § 49 Abs 3 AVG unterlaufen sein sollten, so wäre dies nicht geeignet, eine zur Aufhebung des angef B führende Rechtswidrigkeit zu bewirken. Abweisung.

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