AVG: § 58 Abs 1 (Bescheid, Form und Inhalt; Mindesterfordernisse, Auslegung eines Bescheids)
§ 59 Abs 1 (Bescheid, Spruch, Erledigung der in Verhandlung stehenden Angelegenheit, deutliche Fassung; spruchmäßige Erledigung eines als Einspruch bezeichneten Rechtsmittels durch Zurückweisung "der beantragten Parteistellung", Zitierung des § 66 Abs 4; Deutung als Berufungsbescheid)