AVG: § 71 Abs 1 (Wiedereinsetzung; Versäumung einer mündlichen Verhandlung; keine bei mangelnder ordnungsgemäßer Ladung)
VwGH 26. 9. 2012, 2010/04/0095
Die belBeh hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Verhandlung bejaht und dies damit begründet, dass die der Mitbeteiligten als Anrainerin zukommenden Rechte nicht gewahrt wurden, weil ein Nachweis über die Verständigung der Mitbeteiligten von der anberaumten Augenscheinsverhandlung nicht vorliege.