VStG: § 5 Abs 1 zweiter Satz (Schuld, Fahrlässigkeit, Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens; Abwälzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, konkrete Dartuung eines wirksamen Kontrollsystems; fehlende Erkennbarkeit für den Verzehr ungeeigneter Lebensmittel nicht schuldausschließend, Sorgfaltspflicht, anderweitige Kontrollmaßnahmen erforderlich; "Bauchfleisch mariniert")