VwGG: § 33 Abs 1 (Verfahrenseinstellung; Ablauf der Gültigkeitsdauer eines Rückkehrverbotes)
VwGH 5. 7. 2012, 2009/21/0013
Ist die Gültigkeitsdauer des Rückkehrverbotes aber mittlerweile abgelaufen, so kann die Rechtsstellung des Bf auch durch ein stattgebendes Erk des VwGH nicht verbessert werden. Angesichts dessen besteht ein rechtliches Interesse des Bf an einer Entscheidung über die Beschwerde nicht mehr. Zufolge nachträglichen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses ist die Beschwerde daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (zum Fall des Ablauf der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes VwGH 5. 11. 2010, 2007/18/0383).