StbG: § 10 Abs 1 Z 1 idF BGBl I 2008/4 (Verleihung der Staatsbürgerschaft, Voraussetzungen, ua mindestens zehnjähriger ununterbrochener Aufenthalt im Bundesgebiet, davon fünf Jahre niedergelassen; Unterbrechung der Frist durch unrechtmäßigen Aufenthalt)