ORF-G: § 4f Abs 2 Z 25 (Bereitstellung weiterer Online-Angebote des ORF; Verbot der Bereitstellung sozialer Netzwerke sowie der Verlinkung zu und der sonstigen Kooperation mit diesen; Bereitstellung von Angeboten auf Facebook; Begriff der "sonstigen Kooperation"; fehlender Zusammenhang mit der eigenen tagesaktuellen Berichterstattung; Zurechenbarkeit der von Auftragsproduzenten erstellten oder von ORF-Mitarbeitern als Administratoren betreuten Seiten; Verwendung von Marken und Inhalten des ORF; Möglichkeit der Einflussaufnahme auf die Bereitstellung der Seiten durch den ORF; Unzulässigkeit der Umgehung des Verbots durch Duldung von Seiten, die den Eindruck einer ORF-Facebook-Präsenz erwecken)