StGG: Art 10a (Schutz des Fernmeldegeheimnisses; Schutzbereich erstreckt sich auch auf geschlossene Internet-Foren, Chat-Foren; erfasst nur Inhaltsdaten, nicht aber sonstige Daten des gesamten Kommunika-
Seite 294
tionsverkehrs schlechthin; Richtervorbehalt; Auskunftsverlangen der Sicherheitspolizei nach § 53 Abs 3a Z 2 und 3 SPG über zugewiesene IP-Adresse vom Schutzbereich nicht umfasst)