SPG: § 16 Abs 2 ("gefährlicher Angriff", Begriff; Bedrohung durch bestimmte gerichtlich strafbare Vorsatztaten)
§ 16 Abs 3 (ebenso; auch bei Vorbereitung einer Bedrohung iS des Abs 2)
§ 53 Abs 1 Z 3 (Zulässigkeit der Ermittlung und Weiterverarbeitung personenbezogener Daten für die Abwehr gefährlicher Angriffe)