GewO 1994: § 113 Abs 5 (Sperrstunde und Aufsperrstunde; Vorverlegung; sicherheitspolizeiliche Bedenken infolge gehäufter Vorfälle von strafrechtlicher Bedeutung im Bereich gegenständlichen Lokals; keine Durchschnittsberechnung der Häufigkeit anhand Betriebsart; keine Interessenabwägung; Verhältnismäßigkeitsprüfung)
VwGH 25. 9. 2012, 2012/04/0114