NAG: § 21 Abs 1 (Verfahren bei Erstanträgen, Zuständigkeit, Antragstellung vor Einreise bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland, Abwarten der Entscheidung im Ausland; möglicher Widerspruch zum Unionsrecht, wenn Unionsbürger gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, wenn kein Aufenthaltsrecht gewährt würde)