Bgld BauG: § 23 Abs 1 (Änderungen von Bauten, die vor der Festlegung der Widmung bereits bestanden; kein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan, wenn dem bisherigen Verwendungszweck entsprechend; Neubau nach Brand, Veränderung der Größe und Ausgestaltung, Änderung des Verwendungszwecks)
§ 26 Abs 2 (mangelhafte und nichtgenehmigte Bauführung; Einstellungsverfügung)