Krnt BauO: § 18 Abs 1 (Bauvorhaben, nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend, Herstellung der Übereinstimmung durch Auflagen; nur solche, die das Vorhaben nicht in seinem Wesen verändern)
§ 18 Abs 2 (ebenso; Sicherstellung durch Auflage, dass nichtindustrielle Bauten eine wirtschaftlich vertretbare Wärmeisolierung haben)