NÖ ROG: § 17 Abs 4 (Handelsbetriebe, bauliche, funktionelle oder organisatorische Einheit, Begrenzung der Bruttogeschoßflächen; funktionelle Einheit, Begriff)
VwGH 23. 8. 2012, 2011/05/0196
1. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit betrifft zwar die eingesetzten Mittel im Hinblick auf den verfolgten Zweck, nicht aber einen Vorrang der wirtschaftlichen Interessen privater vor den öff Interessen, insb jenen an der Einhaltung von Raumordnungsvorschriften, begründet (VwGH 23. 1. 1992, 91/06/0130, und vom 26. 9. 2002, 2000/06/0098). Die Nichtigerklärung kann sich auch grundsätzlich als einziges, zum Ziel führendes Mittel zur Hintanhaltung nachteiliger Auswirkungen aufgrund von Verletzungen des Raumplanungsrechtes darstellen (VwGH 23. 6. 2009, 2006/06/0126). Vor diesem Hintergrund ist es der belBeh nicht vorzuwerfen, wenn sie die von der Bf geltend gemachten wirtschaftlichen Interessen nicht als solche angesehen hat, die einer Nichtigerklärung im Wege stünden.