B-VG: Art 140 Abs 1 letzter Satz (Gesetzesprüfung, Individualantrag; keine Legitimation; zumutbarer anderer Weg der Rechtsdurchsetzung; zu eng gefasster Prüfungsantrag; keine Darlegung eines unmittelbaren und aktuellen Eingriffs in die Rechtssphäre des Antragstellers)