Kärntner LandessicherheitsG: § 27 Abs 1 (Bettelei; Verbot der Bettelei in gewerbsmäßiger Weise; kein Vorliegen eines generellen, ausnahmslosen Bettelverbots)
§ 27 Abs 3 (Ausnahme des stillen Bettelns vom Verbotstatbestand)
B-VG: Art 15 Abs 2 (selbstständiger Wirkungsbereich der Länder; Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei; Regelungen betreffend unerwünschte Erscheinungsformen der Bettelei von der Zuständigkeit der örtlichen Sicherheitspolizei erfasst)