Sbg ROG: § 31 Abs 5 (Zweitwohnungen; Verbot der touristischen Nutzung in bestimmten Gebieten)
§ 31 Abs 6 (ebenso; Pflichten den betrauten Organen die Durchführung der Überwachung zu ermöglichen)
§ 31 Abs 7 (ebenso; Auskunftspflicht bestimmter Organisationen)