EGVG: Art II Abs 1 (Voraussetzung für die Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze; Verwaltungsorgan besorgt behördliche Aufgaben; Abgrenzung Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung; Jugendwohlfahrtsbehörde besorgt bei der Gewährung von Hilfen zur Erziehung keine behördlichen Aufgaben)
AVG: § 17 (Recht auf Akteneinsicht; hier: mangels Anwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze kein Recht auf Akteneinsicht)