AVG: § 68 Abs 1 (Zurückweisung wegen entschiedener Sache; hier: neue Sachumstände sind nicht erst nach Erlassung des Vorbescheides eingetreten)
WaffG: § 18 Abs 2 (Ausnahmebewilligung vom Verbot des Erwerbes, Besitzes und Führens von Kriegsmaterial)
AVG: § 68 Abs 1 (Zurückweisung wegen entschiedener Sache; hier: neue Sachumstände sind nicht erst nach Erlassung des Vorbescheides eingetreten)
WaffG: § 18 Abs 2 (Ausnahmebewilligung vom Verbot des Erwerbes, Besitzes und Führens von Kriegsmaterial)