VwGG: § 46 (Wiedereinsetzung; unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis; Rechtsirrtum; Irrtum über erforderliche Ausführungen im Antrag; kein Nachweis der Einholung erforderlicher Erkundigungen)
VwGH 12. 7. 2012, 2012/02/0146
Als "Ereignis" iSd § 46 VwGG kommt jegliches Geschehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt, in Betracht. Auch ein Rechtsirrtum kann ein maßgebliches "Ereignis" darstellen. Im vorliegenden Fall ist das "Ereignis", welches den Antragsteller nach seinem Vorbringen an der Einhaltung der rechtzeitigen Bekanntgabe von Gründen, die gegen eine allfällige Aussichtslosigkeit seines Antrages sprächen, hinderte, in dem Irrtum gelegen, dass er auch Ausführungen zu allfälligen nicht gegebenen Aussichtslosigkeit seines Verfahrenshilfebegehrens hätte machen sollen.