StVO: § 11 Abs 2 (Fahrstreifenwechsel und Fahrtrichtungsänderung; rechtzeitige Anzeige; unrichtige Anlastung)
VwGH 29. 6. 2012, 2011/02/0023
Es fehlt während des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens an Anhaltspunkten dafür, dass dem Bf tatsächlich eine bevorstehende "Änderung des Fahrstreifens", ohne diesen entsprechend anzuzeigen, zur Last gelegt werden sollte. Auch in der Einleitung der Anzeige wird hinsichtlich dieser Übertretungen ausgeführt: "Nichtanzeigen einer Fahrtrichtungsänderung, gem § 11 Abs 2 StVO".