StVO: § 5 Abs 2 (besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol; Alkotest; Verweigerung; Tatbestandserfüllung mit Weigerung; nachträgliche Bereitschaft zur Ablegung des Testes ohne Bedeutung)
VwGH 29. 6. 2012, 2012/02/0054
Nach dem dritten Satz des § 5 Abs 2 StVO ist einer Aufforderung zur Ablegung des Alkotests gemäß § 5 Abs 2 zweiter Satz StVO Folge zu leisten. Es ist dabei nicht von Bedeutung, ob ein Atemalkoholmessgerät am Ort der Amtshandlung vorhanden ist, da das Gesetz dem zur Alkoholuntersuchung Aufgeforderten kein Recht einräumt, die Untersuchung mit dem Hinweis zu verweigern, es sei kein Atemalkoholmessgerät an Ort und Stelle. Der objektive Tatbestand des § 5 Abs 2 StVO ist bereits mit der Weigerung, sich dem Test zu unterziehen, vollendet. Darauf, dass der Bf dem Beamten, der den Ort der Amtshandlung zu verlassen im Begriff war, (dann doch) erklärte, er sei (nunmehr) zur Ablegung des Alkotests auf der Polzeiinspektion bereit, kam es nicht an. Abweisung.