AlVG: § 12 Abs 1 (Arbeitslosigkeit; politische Tätigkeit als Klubvorsitzende in einer Bezirksvertretung; Politikereinkünfte; Erwerbstätigkeit)
VwGH 11. 7. 2012, 2010/08/0210
Die Tätigkeit einer Klubvorsitzenden in einer Bezirksvertretung der Gemeinde Wien stellt - wovon auch die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausgehen - die Ausübung eines politischen Mandates dar. Ob die Ausübung einer solchen Tätigkeit Arbeitslosigkeit ausschließt, hängt davon ab, ob diese Tätigkeit in ihrer Wertigkeit einer Erwerbszwecken dienenden Tätigkeit iSd § 12 Abs 1 AlVG entspricht (dh der fortlaufenden Schaffung von Einkünften in Geld oder Güterform dient). Der Begriff des Erwerbseinkommens, wie er für § 12 AlVG maßgeblich ist, umfasst nach nunmehr stRsp des VwGH nicht ohne Weiteres alle Einkünfte, die mit der Ausübung eines öffentlichen Mandates verbunden sind. Erwerbseinkommen iSd § 12 AlVG sind - wie die belBeh zutreffend ausgeführt hat - im gegenständlichen Zusammenhang vielmehr nur dann gegeben, wenn die Bezüge einer öffentlichen Mandatarin ein Ausmaß erreichen, welches zeigt, dass diese nicht nur den Zweck haben, die mit der Ausübung des Mandates in der Regel verbundenen Aufwendungen abzugelten, sondern auch zB einen angemessenen Beitrag zum Lebensunterhalt der betreffenden Person zu bilden (VwGH 15. 11. 2000, 2000/08/0133 = ZfV 2002/539; 13. 8. 2003, 2002/08/0128).