ASVG: § 4 Abs 2 (Begriff Dienstnehmer; Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit; Vortragstätigkeit; Vereinbarung eines generellen Vertretungsrechts, dessen Ausübung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht im Einklang steht; organisatorische Einbindung in den Betrieb des Dienstgebers; Determinierung der Tätigkeit durch Richtlinien; die persönliche Bestimmungsfreiheit des Vortragenden einschränkende Kontrollmöglichkeit)