GSVG: § 71 Abs 1 Z 1 (trägerübergreifende Aufrechnungsmöglichkeit der Versicherungsträger; Konkurseröffnung; Erfordernis des Bestehens einer Aufrechnungslage zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung; Wirkung des Zwangsausgleichs)
Konkursordnung: § 19 Abs 2 (Aufrechnung trotz Konkurseröffnung)