Stmk JugendwohlfahrtsG idF LGBl 2010/5: § 35 Abs 1 (Arten der Hilfen; Hilfen zur Erziehung sind die Unterstützung der Erziehung und die volle Erziehung; Jugendwohlfahrtsbehörde besorgt bei der Gewährung von Hilfen zur Erziehung keine behördlichen Aufgaben; kein hoheitliches Einschreiten)
AVG: § 17 (Recht auf Akteneinsicht; hier: mangels Anwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze kein Recht auf Akteneinsicht)