KFG 1967: § 47 Abs 2a idF BGBl I 2010/116 (Zulassungsevidenz; Bekanntgabe von Name und Anschrift des Zulassungsbesitzers ua auf Anfrage von Privatpersonen; Voraussetzungen; ua Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses; dieses kann auch vorliegen, wenn derjenige, der Bekanntgabe der Daten begehrt, als rechtliches Interesse das rechtliche Interesse seines Klienten geltend macht; hier: Inkassobüro)
VwGH 6. 6. 2012, 2011/11/0044