FPG: § 60 idF vor dem FrÄG 2011 (Aufenthaltsverbot und Rückkehrverbot, Voraussetzungen; Weitergeltung der Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt, keine Überleitung in das neue Recht, keine Transformation; alte Aufenthaltsverbote gelten mit Inkrafttreten des FrÄG 2011 nicht als Rückkehrentscheidungen samt Einreiseverbot nach dem FPG weiter)
§ 52 idF FrÄG 2011, BGBl I 2011/38 (Rückkehrentscheidung)