FPG: § 52 (Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot; unterschiedliche Rechtsinstitute; Rückkehrentscheidung auch ohne Einreiseverbot möglich, alleinige Anfechtung des Einreiseverbotes; kein Einreiseverbot bei nur geringfügiger Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens)
§ 53 (ebenso)