FPG 2005: § 62 Abs 1 idF BGBl I 2005/157 (Rückkehrverbot)
FPG 2005: § 60 Abs 2 Z 8 idF BGBl I 2006/99 (bestimmte Tatsache; Betretung bei einer Beschäftigung, die ein Fremder nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen; Fremder darf nicht ohne entsprechende Mitteilung des Arbeitgebers darauf vertrauen, dass dieser die notwendigen ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bewilligungen eingeholt hat)