FPG: § 60 Abs 2 Z 9 (Aufenthaltsverbot, befristetes; administrativ-rechtliche Maßnahme; kein Rückwirkungsverbot; Schließung einer Ehe und Berufung auf diese Ehe für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines ohne mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK zu führen; Vorliegen einer Aufenthaltsehe trotz geschlechtlicher Beziehung)