Das Verhältnis zwischen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Europäischen Union (bzw ihren Vorgängerorganisationen) beschäftigt schon Generationen von JuristInnen. Nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung erachtet der EGMR den Grundrechtsschutz innerhalb der EU von vornherein als gesichert, außer das Gegenteil wird bewiesen (Bosphorus-Doktrin). Genau dieses Gegenteil scheint der EGMR bei Abschiebungen nach Griechenland zu erkennen, auch wenn er sich dabei auf die Inanspruchnahme der Selbsteintrittsklausel nach der Dublin-VO stützt.