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VwGH 26. 6. 2012, 2008/11/0124 (Berufliche Vertretungen und freie Berufe)

VwGHBerufliche Vertretungen und freie BerufeZfV 2013/27ZfV 2013, 59 Heft 1 v. 18.3.2013

ÄrzteG 1998 idF BGBl I 2003/140: § 11 Abs 2 Z 2 (Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches; Voraussetzung für das Additivfach, in dem die Ausbildung erfolgt, ist ua, dass Abteilungen oder Organisationseinheiten von Fachärzten mit einer Ausbildung in einem Additivfach geleitet werden; Erfordernis der Leitung durch einen Facharzt mit einer Ausbildung im betreffenden Additivfach sollte nicht mehr aufrechterhalten werden; es sollte genügen, wenn dieser über eine Ausbildung in wenigstens einem der in Betracht kommenden Additivfächer des jeweiligen Sonderfaches verfügt)

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