ÄrzteG 1998 idF BGBl I 2003/140: § 11 Abs 2 Z 2 (Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches; Voraussetzung für das Additivfach, in dem die Ausbildung erfolgt, ist ua, dass Abteilungen oder Organisationseinheiten von Fachärzten mit einer Ausbildung in einem Additivfach geleitet werden; Erfordernis der Leitung durch einen Facharzt mit einer Ausbildung im betreffenden Additivfach sollte nicht mehr aufrechterhalten werden; es sollte genügen, wenn dieser über eine Ausbildung in wenigstens einem der in Betracht kommenden Additivfächer des jeweiligen Sonderfaches verfügt)