StVO: § 20 Abs 2 (zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen; Überschreitung; Geschwindigkeitsmessung mit geeichter Videoanlage; beantragter Sachverständigenbeweis zur Unmöglichkeit einer Be-
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schleunigung auf so kurzer Strecke; Ablehnung; Tatortumschreibung, lediglich ungefährer Charakter; keine taugliche Grundlage für Gutachten)